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Die Statuten

1. Allgemein

1.1 Name und Sitz

Unter dem Namen "WinLink" besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Winterthur, Adresse: Sitz der Geschäftsstelle.

1.2 Sinn und Zweck

Der Verein bezweckt eine regional Vernetzung von ICT (Information and Communication Technology) Know-how, Kompetenzen und Ressourcen innerhalb dem Raum Zürich – Ostschweiz, mit Zentrum in Winterthur, zur Qualitäts- und Ertrags-Steigerung aller Mitglieder.

1.3 Hauptaktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Hauptaktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

Durchführung von Networking-Anlässen und Aktionen zum regelmässigen Austausch und Stärkung der Mitglieder des Vereins.
Durchführung von Kongressen, Messen, u.ä. Veranstaltungen.

  • Erbringen von Serviceleistungen für die Mitglieder des Vereins.
  • Beteiligung an bzw. Durchführung von vereinsübergreifenden Projekten zur Unterstützung und Förderung des Vereinszwecks.

1.4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

2. Mitgliedschaft

2.1 Struktur

Der Verein WinLink kennt nachfolgende Mitgliederformen. Reglementarisch werden die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Verein festgesetzt. Folgende Interessensgruppen können vertreten sein:

  • ICT Anwender
  • Ausbildungsorganisationen
  • ICT Anbieter
  • Institutionelle Organisationen

2.2.1 Kollektivmitglieder

Juristische Personen oder organisatorische Einheiten einer Solchen, welche die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können dem Verein als Kollektivmitglied beitreten. Kollektivmitglieder werden durch einen Vertreter (natürliche Person) repräsentiert, welcher die Rechte und Pflichten stellvertretend wahr nimmt. Der Vertreter hat Stimm- und Wahlrecht und ist in die Organe des Vereins wählbar.

2.2.2 Einzelmitglieder

Natürliche Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können dem Verein als Einzelmitglied beitreten. Einzelpersonen haben Stimm- und Wahlrecht und sind in die Organe des Vereins wählbar.

2.2.3 Gönner

Gönner können Personen werden, welche den Verein WinLink in finanzieller Form unterstützen wollen, ohne direkten Einfluss auf die Vereinsgeschäfte zu nehmen. Gönner haben weder Stimm- noch Wahlrecht und sind nicht in die Organe des Vereins wählbar.

2.3 Eintritt

Beitrittsgesuche sind der Geschäftsstelle einzureichen, welche das Gesuch bezüglich der reglementarischen Aufnahmebedingungen prüft und dem Vorstand weiterleitet. Über die definitive Aufnahme entscheidet der Vorstand an der nächstfolgenden Vorstandssitzung (alle 2 Monate VS). 

2.4 Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt kann jederzeit auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich angekündigt werden. Der Vorstand ist berechtigt, an der Generalversammlung den Ausschluss von Mitgliedern zu beantragen, welche den Interessen des Vereins zuwiderhandeln. Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung hat mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zu erfolgen.

3. Organe und Struktur


Der Verein verfügt über folgende Organe:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsleitung
  4. Rechnungsrevisoren

3.1 Die Generalversammlung (GV)

  • wird von den Vertretern der Kollektiv- und Einzelmitglieder gebildet
  • wird durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter geführt
  • findet jeweils im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt (ordentliche GV)
  • beschliesst grundsätzlich mit einfachem Mehr über alle Geschäfte
  • Statuten-Änderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden.
  • genehmigt die Rechnung und das Budget
  • wählt den Präsidenten und den übrigen Vorstand
  • bestimmt auf Antrag des Vorstandes die Revisoren
  • setzt die Mitgliederbeiträge fest
  • genehmigt die Statuten
  • ist für alle Geschäfte zuständig, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen worden sind.
  • Die Einladung und die Traktandenliste zur Generalversammlung müssen den Mitgliedern mindestens einen Monat vor deren Durchführung zugestellt werden. Ergänzungen zu den Traktandenlisten sind den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung bekannt zu geben. Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

3.2. Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern aus den Interessengruppen. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
  • Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt.
  • Er delegiert die laufenden Geschäfte an die Geschäftsstelle.
  • Er erstattet der GV jährlich Bericht.
  • Die Geschäftsstelle führt über die Sitzungen des Vorstands ein Beschlussprotokoll.
  • Die Geschäftsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
  • Der Präsident ist im Rahmen der Kompetenzregelung zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv unterschriftsberechtigt.

3.3 Die Geschäftsstelle

  • Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
  • Sie ist die Geschäfts- und Organisationsstelle sämtlicher Vereinsaktivitäten gemäss Ziff. 1.3.
  • Sie organisiert, koordiniert, delegiert.
  • Sie ist im Rahmen der Kompetenzen mit Einzelunterschrift unterschriftsberechtigt.
  • Sie rapportiert sämtliche geschäftlich relevanten Entscheide an den Vorstand und ist diesem gegenüber weisungsgebunden.

3.4. Rechnungsrevisoren

  • Die GV wählt jährlich zwei Revisoren oder eine externe Revisionsstelle.
  • Sie müssen nicht zwingend Mitglieder des Verein WinLink sein.
  • Die Amtsperiode dauert 1 Jahr, die Revisoren sind immer wieder wählbar.
  • Sie prüfen die Jahresrechnung inkl. Inventar und erstatten der GV jährlich Bericht.

4. Finanzen und Mittel

4.1 Mitgliederbeiträge

  • Diese werden von der GV auf Antrag des Vorstandes für die verschiedenen Interessensgruppen jährlich festgelegt.
  • Die von der GV beschlossenen Mitgliederbeiträge sind jährlich im Protokoll der GV explizit festzuhalten.

4.2 Finanzierung

Der Verein finanziert sich über:

  • Beiträge der Mitglieder
  • Zuwendungen und Legate jeder Art
  • Unterstützungsbeiträge (z.B. staatliche Beiträge)
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten

4.3 Finanzielle Mittel

  • werden für die laufenden Geschäfte gemäss genehmigtem Budget verwendet.
  • Sämtliche Vereinsfunktionen, ausgenommen die Geschäftsstelle, arbeiten ehrenamtlich.
  • Barauslagen werden vergütet.

4.4 Haftung

  • Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  • Eine Nachschusspflicht ist auf die Höhe eines Jahresbeitrags gemäss GV-Beschlusses begrenzt.

5. Auflösung

  • Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung gefasst werden.
  • Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.
  • Nicht anwesende Mitglieder müssen schriftlich auf dem Korrespondenzweg zur Abgabe der Stimme aufgefordert werden. Nicht anwesende Mitglieder haben innert 30 Tagen ab Versand der schriftlichen Stimmabgabe ihre Stimme an die Geschäftsstelle einzureichen. Nicht eingereichte Stimmen zählen als Zustimmung.
  • Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens bestimmt die GV unter Berücksichtigung des Vereinszwecks.

Genehmigt durch die GV vom 19. März 2007
Inkraftsetzung per 20. März 2007